Durch Mäusefraß geschädigte Akte.

Landesprogramm Bestandserhaltung

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Ausschreibung Landesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen (Landesprogramm Bestandserhaltung) 2024

Das Landesprogramm zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen soll Dokumente in Hessens Archiven und Bibliotheken vor dem Zerfall schützen.

Säurefraß, Schimmelbildung, Verschmutzungen durch Staub und Schadtiere, mechanische Verformungen – das schriftliche Kulturgut in den hessischen Archiven und Bibliotheken ist von vielfältigen Schäden bedroht und bereits beschädigt. Die Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) hat in ihren „Bundesweiten Handlungsempfehlungen“ nachhaltig die Aufgaben aufgezeigt, die Bund, Länder und Kommunen gemeinsam zum Originalerhalt des schriftlichen Kulturguts bewältigen müssen, um dem drohenden und bereits fortschreitenden Verlust des kulturellen Gedächtnisses in den Archiven und Bibliotheken entgegenzuwirken.

Kulturelles Erbe dauerhaft sichern

Um das kulturelle Erbe Hessens dauerhaft zu sichern und damit für zukünftige Generationen zu erhalten, stellt die Hessische Landesregierung vorbehaltlich der Zustimmung des Haushaltsgesetzgebers im Jahr 2024 für Maßnahmen zum Originalerhalt von Archiv- und Bibliotheksgut Mittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mio. Euro (abzgl. der Aufwendungen für die Administration des Landesprogramms) bereit.

Wer ist antragsberechtigt?

Das Hessisches Ministerium für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur fördert entsprechende Projekte mit bis zu 80 % der Gesamtkosten. Antragsberechtigt sind öffentliche Archive und Bibliotheken in Trägerschaft des Landes Hessen, der hessischen Hochschulen sowie der Landkreise, Städte, Gemeinden und Kirchen in Hessen.

Woher bekomme ich Informationen?

Ausführliche Informationen zu den Zuwendungsvoraussetzungen, den allgemeinen und spartenspezifischen Förderkriterien sowie zum Verfahren sind der Förderrichtlinie des Hessisches Ministeriums für Wissenschaft und Forschung, Kunst und Kultur zur Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen (Landesprogramm Bestandserhaltung) zu entnehmen. Die beim Hessischen Landesarchiv eingerichtete und in Kooperation mit den Bibliotheken arbeitende Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen (KBH) berät zu den Fördervoraussetzungen sowie zum Antragsverfahren und stellt die erforderlichen Informations- und Antragsmaterialien bereit.

Anträge auf Förderung von Maßnahmen zum Erhalt des schriftlichen Kulturguts in Hessen sind bis zum 15. Februar 2024 per E-Mail (kbh@hla.hessen.de) bei der Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen einzureichen.

Kofinanzierung durch den Bund

Die im Rahmen des Landesprogramms bereitgestellten Mittel können auch für eine Kofinanzierung von Fördermitteln des Bundes zum Erhalt schriftlichen Kulturguts zur Verfügung gestellt werden. Das Land Hessen gewährt für Projekte, die von der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien (BKM) im Programm „Sondermittel zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Deutschland“ (BKM-Sonderprogramm) gefördert werden, eine Zuwendung von in der Regel 40% der Gesamtprojektkosten. Näheres zu Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie den allgemeinen Bedingungen einer Kofinanzierung ist der Förderrichtlinie zum Landesprogramm Bestandserhaltung zu entnehmen. Einzelheiten zum Sonderprogramm der BKM können der Homepage der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) unter https://www.kek-spk.de/foerderung/bkm-sonderprogrammÖffnet sich in einem neuen Fenster entnommen werden.

Entsprechende Anträge zum Programm „Sondermittel zur Erhaltung des schriftlichen Kulturguts in Deutschland“ sind wegen der Entscheidung über die Kofinanzierung durch Fördermittel des Landesprogramms bis zum 19. Januar 2024 per E-Mail (kbh@hla.hessen.de) bei der Koordinierungsstelle Bestandserhaltung Hessen einzureichen.

Eine Doppelförderung bzw. parallele Antragstellung in beiden Förderprogrammen für eine Projektmaßnahme ist nicht zulässig. Bei Ablehnung des Antrages durch den Bund erfolgt auch keine Förderung im Rahmen des Landesprogramms. Eine erneute Antragstellung im Folgejahr ist allerdings möglich.