Das Kulturerbe in Archiven und Bibliotheken ist in vielfacher Hinsicht bedroht bzw. bereits geschädigt. So verdeutlichen die von der Koordinierungsstelle für die Erhaltung des schriftlichen Kulturguts (KEK) vorgelegten bundesweiten Handlungsempfehlungen den enormen Bedarf an Erhaltungsmaßnahmen bei den Archiven und Bibliotheken in öffentlicher Trägerschaft. Der Originalerhalt des Kulturguts ist die unabdingbare Voraussetzung das Kulturgut langfristig und authentisch zugänglich zu machen.
Gesetzliche Verankerung der Bestandserhaltung
Staat und Kommunen sind nach Art. 62 der Verfassung des Landes Hessen zum Schutz und Erhalt der „Denkmäler der Kunst, der Geschichte und der Kultur“ verpflichtet. Dabei handelt es sich um eine Daueraufgabe. Archive und Bibliotheken verwahren Kulturgut und machen es öffentlich zugänglich. Unikales Archivgut im Original zu sichern, sachgemäß aufzubewahren, zu erhalten, vor Beschädigung, Verlust und Vernichtung zu schützen, gehört zu den prägenden und gesetzlich verankerten Aufgaben der Archive (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 HArchivG) wie auch der Landes- und Hochschulbibliotheken bezogen auf die wertvollen Altbestände und spezialisierten Sammlungen (§ 4 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 und 2 HessBiblG).
Daueraufgabe Bestandserhaltung
Für Hessen ergibt sich daraus für die Archive (Land, Kommunen, Universitäten, Hochschulen, Landtag) ein Bedarf von 3,3 Mio. € jährlich über einen Zeitraum von 100 Jahren, für die Landesbibliotheken ein Bedarf von weiteren gut 1,2 Mio. €. Insofern sind für den Originalerhalt des unikalen Kulturguts langfristige Arbeitsprogramme dringend erforderlich. Dies geht zwingend einher mit einer Priorisierung von Maßnahmen (Massenentsäuerung, Verpackung, Reinigung/Dekontaminierung, Einzelrestaurierung; im Wesentlichen in Zusammenarbeit mit Dienstleistern), die der Erhaltung des Kulturgutes als fortwährende Aufgabe Rechnung tragen.